Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

Seit 2007 haben Patienten mit einer fortschreitenden Erkrankungen und begrenzter Lebenserwartung einen Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Dies beinhaltet zusätzlich zu Ihrer Versorgung ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich deren Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle.

 

Im Gegensatz zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV), die bei den meisten der Patienten ausreichend ist, tritt die SAPV bei Patienten in Kraft, bei denen eine Basisversorgung nicht ausreicht. Hierbei erfordert die SAPV eine zusätzliche Qualifizierung, die unter anderem beinhaltet, dass die Leistungserbringer einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Versorgung palliativer Patienten haben müssen.

 

Alle Patienten, bei denen eine allgemeine Palliativversorgung ausreicht, werden weiterhin von Ihnen betreut. In den Fällen, in denen eine spezialisierte Palliativversorgung notwendig sein sollte, kann die Hilfe eines „Palliativ-Care-Teams“ herangezogen werden (Palliativmediziner, Pflegefachkräfte, Seelsorger, Psychologen etc.). Je nach Versorgungsbedarf können die Leistungen beratend sein oder bis hin zu einer vollständigen Versorgung der Patienten reichen. Die Arbeit des „Palliativ-Care-Teams“ erfolgt in Kooperation mit Ihnen, damit Sie auch weiterhin die Möglichkeit haben, Ihre Patienten zu betreuen.

 

Als Hausarzt können Sie eine Erstverordnung von SAPV mittels „Muster 63“ verordnen (EBMZiffer 01425, Folgeverordnung EMB-Ziffer 01426). Das Verordnungsformular muss innerhalb von drei Werktagen bei der zuständigen Krankenkasse eingehen. Diese prüft im Einzelfall den Anspruch des Patienten. Bis zur Entscheidung ist die Krankenkasse zur Kostenübernahme

verpflichtet.

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.